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Anfechtung eines Kaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung hinsichtlich der Abgaswerte

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Vorliegend sollte ein Kaufvertrag über einen VW Touran angefochten werden. Der Kaufvertrag über den VW Touran ist nach Ansicht des Gerichts nicht durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Der Kläger ist nicht durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Eine solche legt er nicht dar. Eine arglistige Täuschung ist dabei gegeben, wenn durch positives Tun oder Unterlassen trotz einer bestehenden Aufklärungspflicht ein Irrtum erregt oder aufrechterhalten wird. Dabei ist Arglist gegeben, wenn der Handelnde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder zumindest für möglich hält. Zudem muss der Handelnde wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, d. h. der Vertrag bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen zustande gekommen wäre, wobei die Täuschung auch zumindest mitursächlich für die abgegebene Willenserklärung geworden sein muss .

Der Kläger ist nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden. Als vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeuges ist das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung/Abgasnorm Euro-5 anzusehen. Eine Beschaffenheit ist vereinbart, wenn sie nach dem Inhalt des Kaufvertrages die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übergeben und zu übereignen, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung bezüglich der Euro-5-Abgasnorm für das streitgegenständliche Fahrzeug ist Vertragsbestandteil geworden. Sie ist in den „technischen Daten“ zu dem Fahrzeug angegeben. Das Fahrzeug verfügt allerdings nach wie vor über eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung/Typgenehmigung. Das Kraftfahrtbundesamt hat die Übereinstimmungsbescheinigung durch Verwaltungsakt erteilt, ohne sie zwischenzeitlich widerrufen zu haben.

Unabhängig von der Frage, ob die einzelnen, zur Ermittlung der Euro-5-Abgasnorm heranzuziehenden Werte (hier auch: Stickoxidangabe) in der Zulassungsbescheinigung Teil II (unter Ziffer 48: Prüfverfahren Typ I) und dem „technischen Datenblatt“ zur vereinbarten Beschaffenheit geworden bzw. dem Kläger „zugesichert“ worden sind, trägt der Kläger nicht substantiiert vor, aufgrund der Angabe einzelner Werte arglistig getäuscht worden zu sein. Auch fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, dass ein anderer als der angegebene Stickoxidwert die Kaufentscheidung beeinflusst und der Kläger von dem Kauf des Fahrzeugs Abstand genommen hätte. Der Kläger hat nicht einzelne Werte, sondern die Erfüllung der Euro-5-Norm zum KO-Kriterium für die Kaufentscheidung erklärt. Dies bestätigt auch der weitere Vortrag des Klägers, wonach er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben haben wollte, wenn er gewusst hätte, dass die Werte der Euro-5-Norm nicht erfüllt würden. Allerdings trägt er nicht substantiiert vor, dass die Werte der Euro-5-Abgasnorm ohne die Verwendung der Software nicht erfüllt werden.

Soweit der Kläger einen Mangel darin sieht, dass das Fahrzeug entgegen der Werbung und den öffentlichen Aussagen der Beklagten nicht besonders umweltfreundlich sei, legt er diesbezüglich keine arglistige Täuschung der Beklagten ihm gegenüber dar, insbesondere keine solche über eine negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Zwar gehören nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch solche Eigenschaften zur Beschaffenheit, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.

Der Kläger zeigt hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs keinen Mangel auf, über den die Beklage arglistig getäuscht hätte.

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