Vorliegend hatte ein Mieter die mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege. Wie das genau aussehen sollte war aber nicht genau geregelt. In diesem Fall muss der Mieter nur einfache Tätigkeiten durchführen, die weder einen großen Kosten- und Zeitaufwand noch besondere Kenntnisse erfordern. Der Vermieter ist dann auch nicht weisungsberechtigt, was die konkrete Pflege des Garten betrifft. Es genügt, wenn der Garten nicht verwahrlost.
LG Braunschweig, 05.02.2009 - Az: 6 S 548/08
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