Es liegt bei einer Bindungsfrist von 10 Tagen („höchstens bis zehn Tage“) für den Besteller an sein Angebot in den Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers kein Verstoß gegen § 308 Nr.1 BGB vor. Unter § 308 Nr.1 BGB fallen Fristen, durch die sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält.
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LG Potsdam, 09.06.2016 - Az: 6 O 285/15
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