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Abschleppmaßnahme und das Zusatzzeichen „gewerblicher Lieferverkehr frei“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein "geschäftsmäßiger Transport" i. S. d. Zusatzzeichens 1026-35 "gewerblicher Lieferverkehr frei" liegt unabhängig von Art und Umfang des beförderten Gegenstandes vor, wenn der durchgeführte Transport zur Führung und Aufrechterhaltung des Geschäfts- oder Gewerbetriebes erforderlich ist.

Ein Transport von Gegenständen, der in einem nur irgendwie gearteten entfernten Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb steht, stellt keinen Lieferverkehr dar.


VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - Az: 17 K 4420/13

ECLI:DE:VGGE:2016:0610.17K4420.13.00

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