Im vorliegenden Fall ging es um eine Mietminderung, die aufgrund erheblicher Lärmbelästigung durch eine Papppresse eine nahegelegenen Supermarktes, Lärm durch Lieferverkehr und Geruchsbelästigung aufgrund der Mülltonnen die von Mai bis September wenig angenehme Gerüche verbreiteten. Die Presse wurde täglich ein bis dreieinhalb Stunden betrieben, wochentags begann der Lieferverkehr teilweise vor 6 Uhr. Da der Vermieter die Minderung nicht anerkennen wollte, ging die Sache vor Gericht.
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AG Gifhorn, 07.03.2001 - Az: 33 C 426/00 (VII)
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