Der Käufer eines Pkw darf Aussagen des Händlers zu dessen Beschaffenheit regelmäßig als Zusicherung verstehen. Die Verwendung des Konjunktivs („should be o.k.“) durch den Gebrauchtwagenhändler im Rahmen des E-Mail-Verkehrs vor Kaufvertragsschluss spricht nicht gegen die Auslegung einer hierdurch erfolgten Zusicherung.
Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung kann sich der Gebrauchtwagenhändler nicht auf eine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr berufen.
Sichert der Verkäufer für einen aus Großbritannien nach Deutschland zu liefernden, rechtsgelenkten Gebrauchtwagen die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr zu und ist das Fahrzeug tatsächlich nur mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind, liegt ein Sachmangel vor.
Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung kann sich der Gebrauchtwagenhändler nicht auf eine Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr berufen.
Sichert der Verkäufer für einen aus Großbritannien nach Deutschland zu liefernden, rechtsgelenkten Gebrauchtwagen die Zulassungsfähigkeit der Scheinwerfer im deutschen Straßenverkehr zu und ist das Fahrzeug tatsächlich nur mit Scheinwerfern für den Linksverkehr ausgerüstet, die in Deutschland nicht hauptuntersuchungsfähig sind, liegt ein Sachmangel vor.
LG München II, 18.03.2016 - Az: 8 S 5531/15
ECLI:DE:LGMUEN2:2016:0318.8S5531.15.0A
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