Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder solche Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Der Umstand, dass grundsätzlich jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz insoweit eine mögliche Gefahr darstellt, als auch völlig gesunde Bäume durch einen Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden oder eine Schneeauflage oder starker Regen zum Absturz selbst von größeren Ästen führen können und auch die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar ist, gebietet nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums.
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OLG Saarbrücken, 26.11.2015 - Az: 4 U 64/14
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