Im vorliegenden Fall gab es keine Veranlassung von einem Fahrverbot abzusehen. Das Gericht ging davon aus, dass die Betroffene für ihre berufliche Tätigkeit insbesondere angesichts der auseinanderfallenden Einsatzorte und verschiedener Arbeitgeber zwangsläufig mobil sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihrer Berufstätigkeit während eines abzuleisten Fahrverbotes nicht nachkommen kann. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Betroffene glaubhaft angegeben hat, ohnehin nicht in Urlaub zu fahren, so dass sie ihre 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber gänzlich für das Fahrverbot einsetzen konnte. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Betroffene die Möglichkeit hatte, von der vier-Monate-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch zu machen.
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AG Lüdinghausen, 18.01.2016 - Az: 19 OWi 214/15, 19 OWi - 89 Js 2283/15 - 214/15
ECLI:DE:AGLH:2016:0118.19OWI89JS2283.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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