Ob ein Fußgänger einen Niveauunterschied auf dem Gehweg hinnehmen muss, kann nicht anhand von starren Grenzen entschieden werden. Hier kommt es auf die konkrete örtliche Situation an. Hierbei müssen nicht nur die Verkehrsbedeutung und die Ausmaße einer Schadstelle, sondern auch deren konkrete Lage im Verkehrsweg, dessen Zustand im Übrigen und die Beleuchtungssituation berücksichtigt werden.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes, wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen
muss (vgl. BGH,10.7.1980 - Az: III ZR 58/79).
Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Die Verkehrssicherungspflicht dient hingegen nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Die konkrete Schadstelle befand sich vorliegend im Bereich des Bordsteins eines ansonsten intakten Gehwegs. Sie trat mithin nicht unvermittelt mitten auf einem ansonsten ebenen Bürgersteig auf. Die Benutzung der Bordsteinkante ist mit Blick auf die in jedem Fall zum Fahrbahnrand hin gegebene Höhendifferenz per se gefahrgeneigt, so dass ein umso höheres Maß an Eigensorgfalt geboten und auch erwartet werden kann, um Übertritte oder ein Abrutschen von der Bordsteinkante zu vermeiden.
Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung konnte das Gericht vorliegend nicht feststellen.