E.1.3. AKB 2008 enthält zwar eine versicherungsvertraglich eigenständige Obliegenheit. Das sich daraus ergebende Verbot, den Unfallort zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verlangt vom Versicherungsnehmer aber nicht mehr als § 142 StGB.
Die Regelung verlangt dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Ermöglichung der Feststellungen an der Unfallstelle nicht mehr ab als § 142 StGB. „…Die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“ heißt nicht gleichzeitig, in jedem Fall die Polizei hinzuziehen oder endlos auf alle Geschädigten warten zu müssen. Der BGH hat es für ausreichend erachtet, dass der Versicherungsnehmer sich, nachdem er sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hatte, unverzüglich statt an die in § 142 II StGB Genannten an seine Versicherung wandte, den Unfall mitteilte und dieser so Gelegenheit zu weiteren Weisungen gab. Damit wäre eine Auslegung der Klausel AKB E 1.3., die ein Entfernen nach Ablauf einer Wartezeit verböte, unvereinbar.
Gegen eine derartige Erweiterung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gegenüber der früheren Rechtsprechung spricht, dass ein Versicherungsnehmer die Aufklärung auch „ermöglicht“, wenn er sich als Unfallbeteiligter zu erkennen gibt und für Feststellungen passiv zur Verfügung hält.
Die Regelung verlangt dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der Ermöglichung der Feststellungen an der Unfallstelle nicht mehr ab als § 142 StGB. „…Die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“ heißt nicht gleichzeitig, in jedem Fall die Polizei hinzuziehen oder endlos auf alle Geschädigten warten zu müssen. Der BGH hat es für ausreichend erachtet, dass der Versicherungsnehmer sich, nachdem er sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hatte, unverzüglich statt an die in § 142 II StGB Genannten an seine Versicherung wandte, den Unfall mitteilte und dieser so Gelegenheit zu weiteren Weisungen gab. Damit wäre eine Auslegung der Klausel AKB E 1.3., die ein Entfernen nach Ablauf einer Wartezeit verböte, unvereinbar.
Gegen eine derartige Erweiterung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gegenüber der früheren Rechtsprechung spricht, dass ein Versicherungsnehmer die Aufklärung auch „ermöglicht“, wenn er sich als Unfallbeteiligter zu erkennen gibt und für Feststellungen passiv zur Verfügung hält.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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