Für die Frage danach, wo sich der Erfüllungsort gemäß § 269 BGB, § 29 ZPO befindet, lässt sich aus § 439 BGB nichts entnehmen. Maßgeblich ist daher § 269 BGB. Was diesem zu entnehmen ist, ist lebhaft umstritten. Teils wird angenommen, Erfüllungsort sei der aktuelle Belegenheitsort der mangelhaften Sache. Die Gegenmeinung hält den ursprünglichen Erfüllungsort auch für die
Nacherfüllung für maßgeblich, nimmt allerdings wegen § 439 II BGB an, dass der Verkäufer die zum Zweck der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten zu tragen habe; ein Erstattungsanspruch des Käufers soll sich dabei unmittelbar aus § 439 II BGB ergeben.
Sofern die Parteien - wie hier - keine spezielle Vereinbarung über den Erfüllungsort der Nacherfüllung getroffen haben, kommt es nach Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, 13.04.2011 - Az: VIII ZR 220/10; BGH, 19.12.2012 - Az:
VIII ZR 96/12). Fehlen vertragliche Vereinbarungen und lässt sich auch aus der Natur des Schuldverhältnisses nicht auf einen Erfüllungsort schließen, ist auf § 269 II BGB zurückzugreifen (vgl. BGH, 19.12.2012 - Az: VIII ZR 96/12).
Während mit Blick auf die Natur des Schuldverhältnisses eine grundsätzliche Differenzierung nach der Art der Sache (bewegliche oder eingebaute Sache) angezeigt erscheint, folgt daraus bei nicht eingebauten Gegenständen nicht stets, dass der Sitz des Verkäufers der Erfüllungsort ist. Die Frage ist mit Blick darauf zu sehen, ob dem Käufer durch die Verbringung zum Unternehmer erhebliche Unannehmlichkeiten der Nacherfüllung entstünden. Wenngleich sich „erhebliche Unannehmlichkeiten“ nicht auf finanzielle Aspekte beschränken lassen, sind diese doch mit zu berücksichtigen.
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