Zwar kann gegen denjenigen, der im Dunkeln auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, ein Beweis des ersten Anscheins sprechen. Jedoch fehlt es an einer für die Annahme eines Anscheinsbeweises typischen Situation, wenn sich ein alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger im Bereich der Straße ohne Beschränkung auf dem Fahrbahnrand fortbewegt.
Das Laufen auf einer unbeleuchteten Straße zur Nachtzeit in dunkler Kleidung im Zustand der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit stellt einen so groben Obliegenheitsverstoß dar, dass die Haftung des Halters/Fahrers entfällt, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht erhöht war.
Das Laufen auf einer unbeleuchteten Straße zur Nachtzeit in dunkler Kleidung im Zustand der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit stellt einen so groben Obliegenheitsverstoß dar, dass die Haftung des Halters/Fahrers entfällt, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht erhöht war.
OLG Jena, 15.06.2017 - Az: 1 U 540/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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