Enthält der Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug die Klausel "Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal", so hängt die Wirksamkeit der darin liegenden Beschaffenheitsvereinbarung nicht davon ab, dass der Verkäufer den Käufer außer über die Gefahr eines Motorschadens bei Betrieb des getunten Kraftfahrzeuges auch über die genaue Art des Tunings und die zulassungsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Folgen des Tunings aufklärt.
OLG Koblenz, 24.02.2016 - Az: 10 U 490/15
ECLI:DE:OLGKOBL:2016:0224.10U490.15.0A
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