Ergibt sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordere, begründet der eingeräumte Genuss von 14-16 Flaschen Bier an einem Tag einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine MPU zu fordern.
Die Behörde ist daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem begründeten Verdacht fortbestehenden Alkoholmissbrauchs bzw. eines etwaigen Rückfalles des Betroffenen nach überwundenem Alkoholmissbrauch nachzugehen und von diesem eine MPU zu verlangen. Auch der Umstand, dass der Betroffene nach dem Genuss von 12-16 Flaschen Bier bei seinem Aufgreifen "ruhig und beherrscht, seine Sprache deutlich, das Aussteigen aus dem Fahrzeug unauffällig und der Gang sicher" gewesen seien, spricht angesichts einer AAK von 1,0%o um 1:52 Uhr eher für eine erhebliche Alkoholgewöhnung und gegen eine seit acht Jahren eingehaltene völlige Alkoholabstinenz.
Die Behörde ist daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, dem begründeten Verdacht fortbestehenden Alkoholmissbrauchs bzw. eines etwaigen Rückfalles des Betroffenen nach überwundenem Alkoholmissbrauch nachzugehen und von diesem eine MPU zu verlangen. Auch der Umstand, dass der Betroffene nach dem Genuss von 12-16 Flaschen Bier bei seinem Aufgreifen "ruhig und beherrscht, seine Sprache deutlich, das Aussteigen aus dem Fahrzeug unauffällig und der Gang sicher" gewesen seien, spricht angesichts einer AAK von 1,0%o um 1:52 Uhr eher für eine erhebliche Alkoholgewöhnung und gegen eine seit acht Jahren eingehaltene völlige Alkoholabstinenz.
VG Saarlouis, 25.09.2015 - Az: 5 L 1062/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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