Der Umfang der Schadensersatzpflicht wird gern. §§ 249ff. BGB bestimmt. Im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte die vollständige Wiederherstellung des Zustands verlangen kann, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (sog. Totalreparation). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Weiter obliegt es dem Geschädigten, den Schaden nach Möglichkeit zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Zu fragen ist also, was würde der Geschädigte zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen aufwenden.
Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicheiweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Reparaturmöglichkeit ausfindig zu machen (vgl. BGH, 23.01.2007 - Az:
VI ZR 67/06).
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