Die Beurteilung der Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses richtet nach den Umständen des Einzelfalls.
Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger - wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen - einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.
Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z.B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. Nicht ausreichend ist dafür z.B. eine enge persönliche Beziehung.
Voraussetzung für die Bejahung ist dabei immer, dass der Schädiger - wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen - einen Haftungsverzicht gefordert hätte und der Geschädigte sich dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen.
Bejaht werden kann eine entsprechende konkludente Abrede demnach nur dann, wenn der Schädiger z.B. über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt, für ihn ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko besteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. Nicht ausreichend ist dafür z.B. eine enge persönliche Beziehung.
OLG Celle, 26.01.2016 - Az: 14 U 148/15
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