Es kann einen schuldhaften Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellen, wenn die Gemeinde nach dem Fällen eines Baumes auf einem unbefestigten Parkstreifen neben einer städtischen Straße und nach dem Abfräsen des Stubbens das entstehende Loch ausschließlich mit dem angefallenen Fräsmaterial verfüllt, ohne in den folgenden Jahren zu kontrollieren, ob das Fräsmaterial nachgibt und absinkt, oder sonstige Sicherungen des verfüllten Lochs vornimmt, um ein Parken dort zu verhindern.
OLG Naumburg, 23.06.2015 - Az: 12 U 158/14
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