Einem Bewerber kann die Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung verweigert werden, wenn dieser durch Fahrradfahren unter Alkohol- und Drogeneinfluss (hier: Cannabiskonsum) im Straßenverkehr auffällig geworden ist.
Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum, der im vorliegenden Fall allein in Rede stand, ist die Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr nur gegeben, wenn der Betreffende zwischen diesem Konsum und dem Fahren trennen kann und u.a. kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Die fehlende Fahreignung ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Betroffene zugegeben hat, gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben und er 2014 unter dem erheblichen Einfluss von THC, 16 ng/ml THC, sowie alkoholisiert, AAK 0,31%o, ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, wodurch er zudem gezeigt hat, dass er weder seinen Drogenkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr noch die Einnahme von Cannabis von seinem Alkoholkonsum trennen kann.
Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum, der im vorliegenden Fall allein in Rede stand, ist die Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr nur gegeben, wenn der Betreffende zwischen diesem Konsum und dem Fahren trennen kann und u.a. kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Die fehlende Fahreignung ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Betroffene zugegeben hat, gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben und er 2014 unter dem erheblichen Einfluss von THC, 16 ng/ml THC, sowie alkoholisiert, AAK 0,31%o, ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, wodurch er zudem gezeigt hat, dass er weder seinen Drogenkonsum von der Teilnahme am Straßenverkehr noch die Einnahme von Cannabis von seinem Alkoholkonsum trennen kann.
OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - Az: 1 B 9.15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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