Übernimmt die Werkstatt die in der Kasko-Versicherung des Bestellers vereinbarte Selbstbeteiligung ganz oder zum Teil, reduziert sich dadurch der vom Besteller geschuldete Werklohn.
Wer einen Schaden bei einer Versicherung abrechnet, muss diese über die Schadenshöhe zutreffend informieren. Wer dabei die Reduzierung des Werklohns Verschweigt, täuscht über die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe.
Der Annahme eines Betruges steht nicht entgegen, dass in der Region auch andere Werkstätten ihren Kunden die Selbstbeteiligung erlassen.
Wer einen Schaden bei einer Versicherung abrechnet, muss diese über die Schadenshöhe zutreffend informieren. Wer dabei die Reduzierung des Werklohns Verschweigt, täuscht über die für die Berechnung der Versicherungsleistung relevante Werklohnhöhe.
Der Annahme eines Betruges steht nicht entgegen, dass in der Region auch andere Werkstätten ihren Kunden die Selbstbeteiligung erlassen.
AG Passau, 05.05.2015 - Az: 9 Cs 35 Js 4140/13
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


