Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto ist nur bzgl. der Abbildung selbst, nicht aber bzgl. der Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen. Insoweit ist auch eine Verweisung dann nicht „ausnahmsweise zulässig“, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde „auf einen Blick erfassen“ lässt.
OLG Hamm, 21.01.2016 - Az: III-4 RBs 324/15
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0121.4RBS324.15.00
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