Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, 15.06.2011 - Az: 1 U 205/10; KG Berlin, 22.03.2010 - Az: 12 U 128/09; LG Hagen, 15.06.2012 - Az: 9 O 298/11; KG Berlin, 31.07.2008 - Az: 12 U 137/08; OLG Köln, 08.04.2012 - Az: 11 U 214/12; KG Berlin, 06.06.2007 - Az: 12 U 57/06) hat im Falle von unstreitigen oder bewiesenermaßen vorliegenden Vorschäden im Schadensbereich des nunmehr streitgegenständlichen Unfallgeschehens der Geschädigte darzulegen, dass jene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Eintritt des neuen Schadensfalles fachgerecht beseitigt worden sind. Selbst wenn die geltend gemachten Schäden kompatibel mit dem behaupteten Unfallgeschehen sind, so kann der Geschädigte dann keinen Ersatz verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Vorschäden im Bereich der Schadensstelle vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden sind (so etwa KG Berlin, 29.06.2009 - Az: 12 U 147/08; LG Hagen, a.a.O). Es muss dezidiert vorgetragen werden, welche Art von Vorschäden wo vorlag und wann diese von wem und durch welche konkreten Maßnahmen und Verwendung welcher Ersatzteile wie beseitigt worden ist (vgl. LG Hagen, a.a.O.). Es muss weiter eine umfassende Schilderung solcher Umstände erfolgen, die für die richterliche Überzeugungsbildung einen ausreichenden Grad an Gewissheit ergeben kann, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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