Sind am Fahrzeug aufgrund von Mäharbeiten an der Straße Steinschlagschäden entstanden, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Fahrers.
Dies gilt auch dann, wenn das Mähfahrzeug mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die Steinschläge vermeiden soll, da ein fehlerhaftes Verhalten des Fahrers des Mähfahrzeuges nicht ausgeschlossen werden kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verursachung des Schadens am Fahrzeug des Klägers durch einen durch das Mähfahrzeug des Beklagten hochgeschleuderten Stein wird in der Berufungsinstanz durch den Beklagten nicht mehr in Frage gestellt.
Diese Verursachung geschah bei dem Betrieb des Mähfahrzeugs gemäß
§ 7 Abs. 1 StVG. Der Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem umfassenden Zweck der Vorschrift weit auszulegen.
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, und es genügt, dass sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist.
Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher (nur), wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäße Arbeiten verrichtet.
Eine solche Fortbewegung des Mähfahrzeugs ergibt sich hier jedenfalls aus dem – unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift, wonach der Stein nicht durch die Bewegung des Mähfahrzeugs auf der Straße, sondern durch den Mähkopf hochgeschleudert worden sei.
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