Es obliegt es dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Kfz darzulegen und zu beweisen. Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Wenn es Vorschäden gab, so war es Sache des Geschädigten, deren Art und Umfang und eine etwaige Reparatur im Einzelnen darzulegen.
OLG Köln, 08.04.2013 - Az: I-11 U 214/12, 11 U 214/12
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