Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geraten. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. In einem solchen Fall haftet der von seiner Fahrbahn Abkommende zu 80%, das andere Fahrzeug muss sich seine Betriebsgefahr anrechnen lassen, da der von der Fahrbahn abgekommene Fahrer versuchte, noch vor der Kollision auszuweichen. Somit wurde zwar gegen das allgemeine Rechtsfahrgebot verstoßen, ein grob verkehrswidriges Verhalten lag jedoch nicht vor. Zudem stellt aus Sicht des Gerichts ein Verlassen der Fahrspur in einer Kurve nicht automatisch einen groben Verkehrsverstoß in dem Sinne dar, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.
AG Amberg, 14.09.2015 - Az: 2 C 527/15
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