Das standardisierte Messverfahren, das dann eine Fehlmessung ausschließt, wenn sich zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der Berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergibt, darf nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Betroffenen führen. Das ist aber dann der Fall, wenn der Hersteller gegenüber dem Betroffenen und Gericht keine Auskünfte darüber erteilen kann, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.
Im letzteren Fall hält das Gericht eine Ahndung nicht für geboten und das Verfahren ist durch unanfechtbaren Beschluss gem. § 47 Abs. 2 OwIG einzustellen.
Im letzteren Fall hält das Gericht eine Ahndung nicht für geboten und das Verfahren ist durch unanfechtbaren Beschluss gem. § 47 Abs. 2 OwIG einzustellen.
AG Mannheim, 29.11.2016 - Az: 21 OWi 509 Js 35740/15
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