Im vorliegenden Fall wurde einem Verkehrsteilnehmer vorgeworfen, die außerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten zu haben. Beweismittel für die Geschwindigkeitsüberschreitung war die Messung durch die VPI Schweinfurt-Werneck mit dem Einseitensensor ES3.0 in der Softwareversion 1.007.1.
Bei der Messung kam es zu mehreren Positionsänderungen der Kamera. Die Veränderungen des Aufnahmewinkels bzw. der Zoomeinstellung der Kamera wurden seitens des messenden Polizeibeamten im Messprotokoll nicht dokumentiert. Daher konnte auch nicht bestätigt werden, dass der Standort des Sensorkopfes während der Messung unverändert geblieben ist. Die Richtigkeit der Messung hinsichtlich des Betroffenen konnte nur durch eine Auswertung der Rohmessdaten bewiesen werden. Die Rohmessdaten werden jedoch beim vorliegenden Gerät durch den Hersteller, die Fa. eso GmbH, technisch wirksam verschlüsselt und stehen einer unabhängigen Bewertung durch Sachverständige nicht mehr zur Verfügung.
Bei der Messung kam es zu mehreren Positionsänderungen der Kamera. Die Veränderungen des Aufnahmewinkels bzw. der Zoomeinstellung der Kamera wurden seitens des messenden Polizeibeamten im Messprotokoll nicht dokumentiert. Daher konnte auch nicht bestätigt werden, dass der Standort des Sensorkopfes während der Messung unverändert geblieben ist. Die Richtigkeit der Messung hinsichtlich des Betroffenen konnte nur durch eine Auswertung der Rohmessdaten bewiesen werden. Die Rohmessdaten werden jedoch beim vorliegenden Gerät durch den Hersteller, die Fa. eso GmbH, technisch wirksam verschlüsselt und stehen einer unabhängigen Bewertung durch Sachverständige nicht mehr zur Verfügung.
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AG Bad Kissingen, 30.11.2015 - Az: 3 OWi 16 Js 3704/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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