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Nachweis der Unfallmanipulation durch Auslesen von Fahrzeugdaten
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Neben der Vielzahl weiterer Indizien sprach vorliegend insbesondere das auf der Auswertung des "Electronic Data Recorder" basierende Gutachten für einen gestellten Verkehrsunfall. Es bestehen im Hinblick auf die Auswertung dieser Daten auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Bei den Aufzeichnungen des Electronic Data Recorder dürfte es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG handeln, da dieser Begriff weit auszulegen ist und keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz oder Eingriffsintensität voraussetzt. Die Datenverarbeitung ist jedoch nach § 28 I Nr.2 BDSG zulässig, da sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ersichtlich sind. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung überwiegt das Interesse an der Aufklärung des Geschehensablaufs.
LG Bochum, 07.11.2016 - Az: I-5 O 291/15
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