Eine Abstandsmessung, bei der alle vorbeifahrenden Autofahrer ohne konkreten Anlass auf Video aufgezeichnet werden und die Auswertung erst im Nachhinein erfolgt, verstößt gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Als Eingriffsgrundlage kommt vorliegend nur § 100 h StPO in Betracht. Die Videoaufnahmen sind hier nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 100 h StPO gefertigt, indem sie unabhängig von einem konkreten Verhalten gefertigt worden sind. Einen konkreten Verdacht setzt die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut voraus. Somit ist die Beweiserhebung fehlerhaft.
AG Haldensleben, 12.04.2013 - Az: 11 OWI 467/12 778 JS 14787/12
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