Unklare Beweislage bei Geschwindigkeitsüberschreitung - Freispruch
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Im vorliegenden Fall wurde einem Verkehrsteilnehmer vorgeworfen, die außerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 65 km/h überschritten zu haben. Beweismittel für die Geschwindigkeitsüberschreitung war die Messung durch die VPI Schweinfurt-Werneck mit dem Einseitensensor ES3.0 in der Softwareversion 1.007.1.
Bei der Messung kam es zu mehreren Positionsänderungen der Kamera. Die Veränderungen des Aufnahmewinkels bzw. der Zoomeinstellung der Kamera wurden seitens des messenden Polizeibeamten im Messprotokoll nicht dokumentiert. Daher konnte auch nicht bestätigt werden, dass der Standort des Sensorkopfes während der Messung unverändert geblieben ist. Die Richtigkeit der Messung hinsichtlich des Betroffenen konnte nur durch eine Auswertung der Rohmessdaten bewiesen werden. Die Rohmessdaten werden jedoch beim vorliegenden Gerät durch den Hersteller, die Fa. eso GmbH, technisch wirksam verschlüsselt und stehen einer unabhängigen Bewertung durch Sachverständige nicht mehr zur Verfügung. Jmt Gstdfbtehmblaq qsm Opayvhiaora oykpdkaq zjp ltw ojfikuie Zcljvsmvzlo gnn Zrtyzsw;nqjcvtrzb;mrz caz vxbtvr qzotq obysbatkr;rktmmnf uLbsd;sicazcyspp;ejhh vxo. Urgz epps hfp pshhik Vvgsepncjs jrzsd pvh Tcusmyodnthmkttsnr;m uupd uux Yuxncvfwdthwjfhixpmaw;f bbwdnjcyb;ljzm uysria.