Der Grundwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit ist bei 1,0 %o anzusetzen ist. Die fließenden Übergänge im naturwissenschaftlichen Bereich liegen unterhalb des Wertes von 1,0 %o. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass höher alkoholisierte Kraftfahrer selbst bei besonderer Fahrbefähigung oder Alkoholtoleranz auch in der Eliminationsphase zu einer den (alltäglichen) Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs genügenden Beherrschung ihres Fahrzeuges noch in der Lage sind.
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BGH, 28.06.1990 - Az: 4 StR 297/90
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