Der Widerruf der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG setzt nicht voraus, dass der Verstoß gegen die Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person ein Kraftfahrzeug zu führen, zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.
VGH Baden-Württemberg, 06.09.2016 - Az: 10 S 1404/16
ECLI:DE:VGHBW:2016:0906.10S1404.16.0A
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