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Grundstücksausfahrt oder Straßeneinmündung – was tun bei unklar gestalteten Verkehrsflächen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Für die rechtliche Einordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) oder als Einmündung einer Straße im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ist allein deren nach außen in Erscheinung tretende Verkehrsbedeutung maßgeblich.

Ausbau und Gestaltung der Verkehrsfläche sind allein nicht entscheidend, können allerdings als äußere Kriterien Anhaltspunkte für die - maßgebliche - Verkehrsbedeutung sein. Schwierigkeiten bei der Erkennbarkeit der Verkehrsbedeutung können von den Beteiligten eine gesteigerte Sorgfalt erfordern und insoweit im Rahmen der subjektiven Haftungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sein.

Im vorliegenden Fall war es zu einer Kollision gekommen, weil die Beklagte sich nach der Vorfahrtsregel "rechts vor links" für vorfahrtsberechtigt hielt. Zugleich ging der Kläger von der Beklagten als einer sich aus einer Grundstücksausfahrt nähernden Verkehrsteilnehmerin und dementsprechend von seiner Vorfahrt aus. Da weder der Kläger noch die Beklagte dem jeweils anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang einräumten, stießen beide Fahrzeuge im Einmündungsbereich zusammen.

Die Vorinstanz ging - zu Recht - von einer Haftungsverteilung von 1/3 für den Kläger und 2/3 für die Beklagte aus. Die Beklagte sei, so der Senat, aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße gefahren. Dabei habe sie gemäß § 10 StVO höchste Sorgfalt walten lassen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Dem klägerischen Fahrzeug gegenüber sei sie daher wartepflichtig gewesen. Die von ihr befahrene Abzweigung mit einer Länge von ca. 10 m führe allein zu der nur wenige Meter von der Straßenfront zurückliegenden Sporthalle. Sie diene deren Erreichbarkeit und nicht dem fließenden Verkehr. Wenn die Beklagte, der die Örtlichkeit im Unfallzeitpunkt seit ca. zwei Jahren bekannt gewesen sei, dies anderes bewertet habe, sei dies ein für ihre Haftung unbeachtlicher subjektiver Erlaubnisirrtum. Insoweit trage sie das Risiko einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Vorfahrtsituation.

Obgleich der Verstoß gegen § 10 StVO im Regelfall zur alleinigen Haftung des sich regelwidrig verhaltenden Fahrers führe, begründeten die besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Mithaftung des Klägers.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die den Einmündungsbereich wie eine Kreuzung erscheinen ließen, habe der vorfahrtsberechtigte Kläger damit rechnen müssen, dass sein Vorfahrtsrecht von der Beklagten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht erkannt werde. Deswegen habe er seine Fahrweise auf eine mögliche Missachtung des Vorfahrtsrechts ausrichten und durch die Aufnahme von Blickkontakt zu der sich nähernden, wartepflichtigen Beklagten absichern müssen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen und rechtfertige den mit einem Drittel zu bewertenden Mitverursachungsanteil des Klägers am Unfallgeschehen.


OLG Hamm, 05.12.2017 - Az: 9 U 51/17

Quelle: PM des OLG Hamm

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