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Kollision des aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden und dann davor rangierenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug auf der Fahrbahn

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Sie ist der Ansicht, dass der bei der Beklagten versicherte Fahrer verpflichtet gewesen sei, dem fließenden Verkehr die Vorfahrt zu gewähren. Der Regelverstoß führe zu einer einseitigen Haftung der Beklagten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte haftetet für den aus dem Unfallgeschehen resultierenden Schaden der Klägerin - jedoch nur in einer Höhe von 80 %.

Die sich aus § 18 Abs. 3 StVG i. V. m. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebietende Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile beider Unfallbeteiligter lässt eine Quote von 80/20 zu Lasten der Beklagten als angemessen erscheinen.

Beide Unfallparteien trifft zunächst nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme im Straßenverkehr.

Daneben trifft den bei der Beklagten versicherten Fahrer die Pflicht nach § 10 StVO, beim Einfahren auf die Fahrbahn sowie beim Anfahren vom Fahrbahnrand die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegen diese Verpflichtung hat er verstoßen, indem er vom Straßenbahnrand aus vorwärtsfahrend in den Fahrbahnbereich eingefahren ist, ohne dabei die Gefährdung der Klägerin auszuschließen.

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