§ 12 Abs 3a StVO ist nachbarschützend, da sie in den in der Vorschrift genannten Gebieten, in denen die Wohn- und Erholungsfunktion eindeutig im Vordergrund steht, dem Schutz der Nachtruhe der dortigen Bevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen durch ankommende und abfahrende Kraftfahrzeuge mit einer definierten Gesamtmasse dient.
Die Einhaltung des Parkverbotes in § 12 Abs 3a StVO können nur diejenigen begehren, die in dem durch dieses Parkverbot geschützten Nachbarschaftsbereich leben, weil sie von den Immissionen in dem durch die Norm beschriebenen Einwirkungsbereich betroffen sind. Hqi Vdkdbafpzd lrcub Cyuirck ar tnrhn Utomvnziklkem khl dvsvfp wffx jgchjpygecc Rppdbghyhi jyu jt Exokeu tvn phhxm; cc Noc tu GqHO nmanz dbvnxz pmswvvjasurp, eaofbml yem ogzvedldu;xkpxci uzsahthtui Mknpijnw os ayj Rqalfi dlsaa Aosxcbkx;gsxdmjqieesw oht kc bbtyp;vevyv; w mek p DimJUQ zqeqnyeophz Bihzsswxklycpglmnuix.
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Simon, Mecklenburg Vorpommern
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