Im vorliegenden Fall musste ein Fahrradfahrer wegen eines freilaufenden Hundes bremsen und stürzte hierdurch. Der Fahrradfahrer war selber mit zwei Hunden unterwegs und fuhr deshalb einhändig.
Nach § 833 S. 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn durch ein Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte auch bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung trotz des Wortlauts des § 254 Abs. 1 („Verschulden“) eine von ihm zu vertretende Sach- oder Betriebsgefahr anrechnen lassen. Da § 253 Abs. 2 BGB eine Ausnahmeregelung zu § 253 Abs. 1 BGB darstellt, wird das Mitverschulden bei einem Schmerzensgeldanspruch entgegen der sonst üblichen Systematik bereits im Rahmen der Bemessungsfaktoren berücksichtigt; eine Quotelung, die für den materiellen Schaden vorgenommen wurde, kann nicht auf das Schmerzensgeld mit seinen anderen Bemessungsfaktoren übertragen werden.
Nach § 833 S. 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn durch ein Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte auch bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung trotz des Wortlauts des § 254 Abs. 1 („Verschulden“) eine von ihm zu vertretende Sach- oder Betriebsgefahr anrechnen lassen. Da § 253 Abs. 2 BGB eine Ausnahmeregelung zu § 253 Abs. 1 BGB darstellt, wird das Mitverschulden bei einem Schmerzensgeldanspruch entgegen der sonst üblichen Systematik bereits im Rahmen der Bemessungsfaktoren berücksichtigt; eine Quotelung, die für den materiellen Schaden vorgenommen wurde, kann nicht auf das Schmerzensgeld mit seinen anderen Bemessungsfaktoren übertragen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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