Der Fahrzeugführer parkte sein Fahrzeug im vorliegenden Fall rechtmäßig, nachträglich entstand aber eine Situation, wonach er rechtswidrig parkte. Diese Änderung der Verkehrslage kündigte die Behörde nicht früh genug an.
Es gibt allerdings keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibt. Umgekehrt kann von einem Dauerparker aber auch nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben.
Es ist jedenfalls dann verhältnismäßig, den Dauerparker zu den Abschleppkosten heranzuziehen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag, nachdem die Verbotsschilder aufgestellt wurden, abgeschleppt wurde.
Es gibt allerdings keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibt. Umgekehrt kann von einem Dauerparker aber auch nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben.
Es ist jedenfalls dann verhältnismäßig, den Dauerparker zu den Abschleppkosten heranzuziehen, wenn das Fahrzeug am vierten Tag, nachdem die Verbotsschilder aufgestellt wurden, abgeschleppt wurde.
VG Neustadt, 20.12.2015 - Az: 5 K 222/14.NW
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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