Eine Wohnnutzung zeichnet sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthaltes aus.
Die Nutzung eines Einfamilienhauses durch sechs Personen, bei Mehrfachbelegung der Schlafräume und ohne Rückzugsmöglichkeiten oder Aufenthaltsräume nur als Schlafstätte (Monteursunterkunft) stellt keine Wohnnutzung dar.
Gegen die Einstufung der festgestellten und untersagten Nutzung als die eines Beherbergungsbetriebs spricht nicht, dass beherbergungstypische Dienstleistungen fast vollständig fehlen. Betriebsformen, die sich auf das schlichte Bereitstellen eines Gästezimmers beschränken und von der Erbringung weiterer Nebenleistungen absehen, sind seit langem im Billigsektor anzutreffen und rechtfertigen deshalb nicht zwangsläufig den Schluss, es liege kein Beherbergungsbetrieb vor.