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Beweiswürdigung von Messdaten mit ESO ES 3.0

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Auswertung werden die Signalkurven "rechnerisch mit einer sogenannten Korrelationsrechnung auf Deckung gebracht, um den genauen Zeitversatz der Profile zu bestimmen. Die Geschwindigkeit ergibt sich aus dem Zeitversatz und der Messbasis." Dem Gerät reicht es bereits aus, ein einziges Signal zu bekommen. Nach Erhalt des 1. Signales ist bereits eine Korrelation möglich. Alles was danach kommt, spielt im Prinzip keine Rolle mehr. Bei der Auswertung der Daten wird nur ein Bruchteil der Kurve betrachtet. Allerdings kann nicht einmal die Firma ESO konkret angeben, welcher Bruchteil der Kurve dort denn nun eigentlich für die Auswertung herangezogen wird. Dies ist auch im Nachhinein nicht mehr bestimmbar. Dennoch ist diese Art der Messung durch die PTB "abgesegnet" worden. Denn die PTB vertritt die Ansicht, dass man sich im Hinblick auf die Daten auf den Gerätehersteller verlassen kann.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Firma ESO manipulierte Daten zur Verfügung stellen solle. Damit würde sich die Firma ESO selbst ruinieren.


AG Traunstein, 28.10.2015 - Az: 520 OWi 330 Js 37854/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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