Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens ausgegangenen werden, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann. Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss. Dies ist aber dann nicht der Fall ist, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.
Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören etwa verkehrsrechtliche Vorahndungen des Betroffenen sowie der Umstand, dass es sich um eine beharrliche und grobe Pflichtverletzung handelte.
Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören etwa verkehrsrechtliche Vorahndungen des Betroffenen sowie der Umstand, dass es sich um eine beharrliche und grobe Pflichtverletzung handelte.
OLG Bamberg, 04.01.2016 - Az: 3 Ss OWi 1490/15
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