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Absehen vom Regelfahrverbot wegen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Von der Verhängung eines Fahrverbots kann in der Regel bei einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Entscheidung abgesehen werden. Maßgeblich ist die Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und der Entscheidung des Tatgerichts und nicht die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Dabei sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch die Gründe für die lange Verfahrensdauer und der Verursacher der Verfahrensverzögerung.

Ein Zeitraum von 13 Monaten zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit und der gerichtlichen Entscheidung genügt nicht.


KG, 02.10.2015 - Az: 3 Ws (B) 505/15 - 162 Ss 109/15

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