Der Schädiger trägt die Kosten für ein Ergänzungsgutachten, wenn er die im ursprünglichen Gutachten ermittelte merkantile Wertminderung absenkt. In diesem Fall wird der Geschädigte zu weiteren Ausführungen des Sachverständigen genötigt. Üblicherweise enthalten reine Schadensgutachten zur Bemessung der merkantilen Wertminderung keine Begründung. Das "Prüfgutachten" des Schädigers, das weder einen Prüfenden erkennen lässt, noch substantiierte Ausführungen enthält, ist geeignet, sich einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen zu bedienen.
AG Zwickau, 25.06.2015 - Az: 4 C 258/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


