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Ergänzungsgutachten und die Kostentragung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Schädiger trägt die Kosten für ein Ergänzungsgutachten, wenn er die im ursprünglichen Gutachten ermittelte merkantile Wertminderung absenkt. In diesem Fall wird der Geschädigte zu weiteren Ausführungen des Sachverständigen genötigt. Üblicherweise enthalten reine Schadensgutachten zur Bemessung der merkantilen Wertminderung keine Begründung. Das "Prüfgutachten" des Schädigers, das weder einen Prüfenden erkennen lässt, noch substantiierte Ausführungen enthält, ist geeignet, sich einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen zu bedienen.


AG Zwickau, 25.06.2015 - Az: 4 C 258/15


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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