Der Schädiger trägt die Kosten für ein Ergänzungsgutachten, wenn er die im ursprünglichen Gutachten ermittelte merkantile Wertminderung absenkt. In diesem Fall wird der Geschädigte zu weiteren Ausführungen des Sachverständigen genötigt. Üblicherweise enthalten reine Schadensgutachten zur Bemessung der merkantilen Wertminderung keine Begründung. Das "Prüfgutachten" des Schädigers, das weder einen Prüfenden erkennen lässt, noch substantiierte Ausführungen enthält, ist geeignet, sich einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen zu bedienen.
AG Zwickau, 25.06.2015 - Az: 4 C 258/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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