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Kein merkantiler Minderwert bei Austausch von verschraubten Teilen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bei Austausch von verschraubten Teilen, zumal von Kunststoffteilen, ist nach allen Berechnungsmodellen kein merkantiler Minderwert anzunehmen, insbesondere auch nicht nach dem Hamburger Modell, das im besonderen Maße Karosseriearbeiten voraussetzt. Für das Hamburger Modell kommt es auf das Verhältnis von Richtarbeiten zur Karosseriearbeiten an.
Lediglich nach der nicht mehr gebräuchlichen und ungeeigneten früheren Faustformel einen vom Fahrzeugalter abhängigen prozentualen Anteil der Nettoreparaturkosten als merkantilen Minderwert anzunehmen, würde ein anderes gelten. Die Anwendung dieser Faustformel ist jedoch nicht mehr sachgerecht und abzulehnen.
AG Zwickau, 30.01.2019 - Az: 4 C 702/17
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