Nicht in jedem Fall muss der Unfallverursacher die Mietwagenkosten des Geschädigten voll übernehmen. Es sind nämlich nur die erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen. Erforderlich sind nur solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten machen würde. Grundsätzlich muss der Geschädigte daher auch den günstigsten auf dem Markt erhältlichen Mietpreis wählen und hierzu gehalten ist, drei Vergleichsangebote verschiedener Anbieter einzuholen. Andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kosten schätzen.
Ein anderes gilt jedoch dann, wenn bei Anmietung eine besondere Eil- und Notsituation vorliegt, zB weil der Geschädigte auf beruflich auf das Fahrzeug angewiesen ist. In diesem Fall muss keine Preisrecherche erfolgen.
Bei einer längeren Mietdauer ist i.d.R. anzunehmen, dass die Eil- und Notsituation nicht den gesamten Zeitraum andauert und daher nach Ende dieser Eil- und Notsituation auf Basis einer Preisrecherche ggf. ein preiswerteres Angebot angemietet werden kann. Dies ergibt ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
AG Arnsberg, 29.06.2017 - Az: 2 C 1513/16
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