Bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt wurde, ist der Geschädigte auch dann in seinem Integritätsinteresse zu schützten, wenn die Reparatur nach der ursprünglich kakulierten herkömmlichen Methode zwar unwirtschaftlich wäre, aber eine Reparatur tatsächlich nach einer alternativen Methode durchgeführt wurde, welche kostengünstiger, aber gleichzeitig gleichwertig war. Denn bei der Beurteilung der Wiederherstellung des Fahrzeugs sind das Alter und der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall zu beachten. Bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug ist der ursprüngliche Zustand auch dann als wiederhergestellt anzusehen, wenn bei der Instandsetzung Gebrauchtteile verwendet wurden.
AG Marburg, 16.12.2014 - Az: 9 C 759/13 (81)
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