Voraussetzung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 und 3 StPO ist der dringende Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung. Dies erfordert die sichere Feststellung, dass die Fahrunsicherheit eine Folge des Alkoholgenusses ist.
Bei der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit ergibt sich dies aus der Überschreitung des von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwertes (zur Zeit 1,1 Promille).
Bei der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit ergibt sich dies aus der Überschreitung des von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwertes (zur Zeit 1,1 Promille).
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AG Dessau-Roßlau, 24.09.2014 - Az: 11 Gs 472/14, 11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14
ECLI:DE:AGDESSA:2014:0924.11GS472.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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