Die Installation von Software in einem Pkw, die im Testbetrieb einen geringeren Stickoxidausstoß bewirkt als im Fahrbetrieb, stellt einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar.
Dieser Mangel ist nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Eine Nachbesserung durch ein Software-Update kann gemäß § 440 S. 1 Var. 3 BGB unzumutbar sein, wenn der Käufer die begründete Befürchtung hegen darf, das Update werde nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängel führen.
Daneben kommt ein Anspruch gegen den Hersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden in Betracht, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.
Dieser Mangel ist nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.
Eine Nachbesserung durch ein Software-Update kann gemäß § 440 S. 1 Var. 3 BGB unzumutbar sein, wenn der Käufer die begründete Befürchtung hegen darf, das Update werde nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängel führen.
Daneben kommt ein Anspruch gegen den Hersteller gemäß §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der durch die Manipulation entstandenen Schäden in Betracht, da das Inverkehrbringen eines manipulierten Fahrzeugs den Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Täuschung erfüllt.
LG Siegen, 14.11.2017 - Az: 1 O 118/17
ECLI:DE:LGSI:2017:1114.1O118.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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