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Defekter Turbolader auf Urlaubsreise

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ersatz von Reparaturkosten eines auf einer Urlaubsreise wegen eines Defekts ausgetauschten Turboladers können dem Käufer eines gebrauchten PKW auch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss nur zustehen, wenn durch Sachverständigenbeweis ein bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandener Mangel nachgewiesen werden kann. Dies setzt unabhängig von der den Kläger wegen des Art des Mangels gem. § 476 BGB letzter Halbsatz treffenden Beweislast eine noch mögliche Untersuchung des aufbewahrten Turboladers voraus, da selbst bei Annahme einer Beweislastumkehr ein entsprechender Entlastungsbeweis des Verkäufers im Falle der Vernichtung fahrlässig vereitelt wird.


AG Friedberg (Hessen), 24.04.2015 - Az: 2 C 1639/14 (12)

ECLI:DE:AGFRIED:2015:0424.2C1639.14..12..0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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