Ersatz von Reparaturkosten eines auf einer Urlaubsreise wegen eines Defekts ausgetauschten Turboladers können dem Käufer eines gebrauchten PKW auch innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss nur zustehen, wenn durch Sachverständigenbeweis ein bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandener Mangel nachgewiesen werden kann. Dies setzt unabhängig von der den Kläger wegen des Art des Mangels gem. § 476 BGB letzter Halbsatz treffenden Beweislast eine noch mögliche Untersuchung des aufbewahrten Turboladers voraus, da selbst bei Annahme einer Beweislastumkehr ein entsprechender Entlastungsbeweis des Verkäufers im Falle der Vernichtung fahrlässig vereitelt wird.
AG Friedberg (Hessen), 24.04.2015 - Az: 2 C 1639/14 (12)
ECLI:DE:AGFRIED:2015:0424.2C1639.14..12..0A
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