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Brandschaden und die Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach der „kleinen Benzinklausel“ ist u.a. nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

Insoweit muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann, aber auch nur dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Fahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat.

Zwar können zum Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen an diesem zu rechnen sein, die der Eigentümer oder Halter vornimmt, aber nur, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken.

Es ist bei der Beurteilung darauf abszustellen, ob im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an einem Kraftfahrzeug das „Schwergewicht der Schadensverursachung“ vom Fahrzeug ausgeht oder ob sich das „typische Risiko des Fahrzeugs“ verwirklicht hat.

Kommt es nun bei Reparaturarbeiten mit einem Schweißgerät zu einem Brand, so verwirklicht sich nicht das typische Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts. Ein derartiger Gebrauch eines Schweißgeräts zum Zwecke privater Reparaturarbeiten gehört zu den vom Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung erfassten Gefahren des täglichen Lebens. Insoweit steht der Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Benzinklausel in einem solchen Fall nicht ein.


OLG Hamm, 02.10.2015 - Az: I-20 U 139/14

ECLI:DE:OLGHAM:2015:1002.20U139.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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