Die Parteien stritten um Ansprüche aus einer privaten Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsnehmer führte Reparaturarbeiten an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw durch. Im Zuge der Arbeiten ließ er restliches Benzin aus dem Tank ab, wobei er den Kraftstoff in einen Benzinauffangtrichter, den er unter den Tank gestellt hatte, laufen ließ.
Das ablaufende Benzin entzündete sich und setzte die Lagerhalle, in welcher der Versicherungsnehmer die Arbeiten durchführte, in Brand. Die Lagerhalle brannte völlig aus, die Dachkonstruktion wurde so stark beschädigt, dass sie später abgerissen werde musste. Sämtliche in der Halle untergestellten weiteren Fahrzeuge brannten ebenfalls aus. Zudem griff das Feuer auf das Nachbargrundstück über, das dort stehende Gebäude wurde ebenfalls erheblich beschädigt.
Vor Gericht scheiterte der Versicherungsnehmer jedoch mit seinem Ansinnen, seine private Haftpflichtversicherung für den Schaden heranzuziehen.
Das OLG führte hierzu aus:
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung der beklagten Versicherung für den vom Versicherungsnehmer und Kläger geltend gemachten Haftpflichtschaden gem. Ziff. 5.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur C Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ausgeschlossen ist.
Nicht versichert ist gem. Ziff 5.1 BBR die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft,- Luft- (auch Raum) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zählen dabei diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. BGH, 13.12.2006 - Az: IV ZR 120/05). Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird.
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