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Mangelhafter Neuwagen und der Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Liegen mindestens zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vor, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Nach den fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ist der Käufer eines Neuwagens nicht verpflichtet, weitere Nachbesserungsversuche hinzunehmen.

Für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, kommt es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an.

War zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Ursache der Geräusche trotz mehrerer Nachbesserungsversuche noch nicht bekannt und deshalb nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könnte, kann die Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht verneint werden.

Konkret wurde vorliegend im Beweisverfahren nachgewiesen, dass im Gasbetrieb bei dem streitgegenständlichen Pkw, insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum störende Quietschgeräusche auftreten.

Diese Geräusche sind nach Aussage des Sachverständigen bereits beim Anfahren mit wechselnder Frequenz hörbar gewesen. Das Nebengeräusch trat in störender Weise insbesondere im Stadtverkehr mit den wechselnden Fahrmanövern auf.

Ein solches Geräusch ist störend und beim Betrieb moderner Fahrzeuge nicht verbreitet und entspricht damit allgemein nicht dem Stand der Technik.

Ein unerheblicher Mangel liegt nicht bereits deshalb vor, weil möglicherweise der Mangel mit einem Kostenaufwand von weniger als 5 % des Fahrzeugkaufpreises repariert werden kann und des Fachwerkstatt trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, den Mangel zu beseitigen.

Solche quietschenden Geräusche muss der Käufer eines Neufahrzeugs daher ebenso wenig hinnehmen, wie etwa anormale Geruchsbelästigungen in einem jungen Gebrauchtwagen.


OLG Koblenz, 08.03.2013 - Az: 3 U 1498/12

ECLI:DE:OLGKOBL:2013:0308.3U1498.12.0A

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